1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Natur- und Vogelschutzverein Winznau NVW“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Winznau. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
2. Ziel und Zweck
Der Natur- und Vogelschutzverein setzt sich für die Erhaltung und den Schutz der Natur und der einheimischen Vogelwelt ein. Er fördert das Verständnis für den Naturschutz bei den Behörden und der Bevölkerung.
Der Verein ist dem Kantonalverband VVS/BirdLife Solothurn und dem Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz angeschlossen.
Diese Ziele soll erreicht werden durch:
- Ausüben von praktischen Vogelschutzmassnahmen
- Pflegen von Naturreservaten
- Pflegen ausgesuchter Lebensräume
- Exkursionen und Vorträge
- Aufklären von Behörden und Öffentlichkeit
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Spenden und Zuwendungen aller Art
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Mitglieder unter 18 Jahren und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4. Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem 15. Altersjahr werden, die den Vereinszweck unterstützt. Die Aufnahme erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
Alle Aktivmitglieder sind stimm- und wahlberechtigt.
Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind in ihren Rechten den Aktivmitgliedern gleichgestellt.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
6. Austritt und Ausschluss
Der Vereinsaustritt ist jeweils auf Ende des Vereinsjahres möglich und ist dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.
Mitglieder, die den Jahresbeitrag trotz Mahnung schuldig bleiben oder die die Interessen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand jederzeit vom Verein ausgeschlossen werden.
7. Organe des Vereins
Die Organe des NVW sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
8. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 28 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe einer Traktandenliste eingeladen. Einladungen per Email sind gültig.
Traktandierungsanträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 21 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 60 Tage nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes
c) Entgegennahme des Revisorenberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Revisoren
f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
g) Genehmigung des Jahresbudgets
h) Kenntisnahme über das Tätigkeitsprogramm (Jahresprogramm)
i) Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder vom Vorstand eingebrachte Geschäfte
j) Änderung der Statuten
k) Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern
l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr, bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Über die gefassten Beschlüsse wird mindestens ein Beschlussprotokoll verfasst.
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen. Die Amtszeit beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist möglich. Ersatzwahlen können jederzeit durch eine Vereinsversammlung oder auf dem Zirkularweg (Email) vorgenommen werden. Bei allen Wahlen gilt das einfache Mehr.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss der Statuen einem anderen Organ übertragen sind.
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
a) Präsidium
b) Vizepräsidium
c) Finanzen
d) Aktuariat
e) Beisitzer
Ämterkumulation ist möglich.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe von Gründen die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (Email) gültig.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
10. Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
Die Amtszeit beträgt 1 Jahr, Wiederwahl ist zulässig.
11. Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.
Für dringende Geschäfte hat der Vorstand eine Summe von Fr. 2000.- zur Verfügung.
12. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des NVW haftet ausschliesslich das Vermögen des Vereins. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
13. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann an einer Mitgliederversammlung durch mindestens 4/5 der anwesenden Aktivmitglieder beschlossen werden. Das Vereinsvermögen darf nur einem Verein mit dem gleichen Zweck ausgehändigt werden. Über die genaue Verwendung entscheidet die auflösende Mitgliederversammlung.
Das Grundstück GB-Nr. 181 in Winznau darf nicht veräussert werden. Im Fall einer Vereinsauflösung geht das Grundstück entschädigungsfrei an die Bürgergemeinde Winznau über. Im übrigen gelten die Vereinbarungen des Kaufvertrages vom 5.5.2011.
Die Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. Diese Regelung ist unwiderruflich.
14. Inkrafttreten
Mit Annahme dieser Statuten werden alle bisherigen Statuten und Reglemente ausser Kraft gesetzt.
Von der Generalversammlung beschlossen am 3. März 2017.
Statuten als pdf zum ausdrucken
